Satzung

Satzung des Fördervereins Interessengemeinschaft Modauer Vereine e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein Interessengemeinschaft
Modauer Vereine e.V.
– im Folgenden Verein genannt –
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt-Stadtteil Modau und ist
im Amtsgericht Darmstadt unter der Registriernummer: VR 83419
Fall:2 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Ziele sind
die ideelle und finanzielle Förderung der Kunst und Kultur, der freien Wohlfahrtspflege, des Sports, des traditionellen Brauchtums, des Feuer-, Arbeits,- Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, des Tierschutzes, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, ins-
besondere die unter § 4 aufgeführten ortsansässigen steuerbegünstigten
Körperschaften (§58 Nr. 1 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel
durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
erzielt und gewonnen werden.
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwandser-
satz in Höhe der sogenannten Ehrenamtspauschale in Höhe bis zu 500,00 €
jährlich sind ausdrücklich zulässig.
§ 4
Mitglieder des Vereins
Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können ausschließlich Vereine oder
Vereinigungen mit Sitz in Ober-Ramstadt -Stadtteil Modau, sein.
Dem Verein können weiter natürliche oder juristische unbescholtene Personen als fördernde Mitglieder angehören, die durch ihren Beitritt ihre Verbunden-
heit mit dem Verein bekunden wollen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme und endet mit dem Ausschluss oder dem Erlöschen der
Auflösung des Mitgliedes bzw. dessen Austritts.
Der Vorstand entscheidet per Beschluss über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes. Erfolgt eine Ablehnung, ist diese dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen. Diesem steht ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung zu. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht.
Durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitglieder-versammlung festzusetzen sind. Ferner sollen die Mittel aufgebracht
werden durch freiwillige Zuwendungen, durch Spenden und Sponsoren.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vereinsvorstand
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das oberste Beschlussorgan.
Sie wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung durch den Vorsitzenden
oder im Verhinderungsfall seines Vertreters an die Mitglieder. Die Ver-sammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-berufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
bezeichnet sein.
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
Stimmberechtigt sind die jeweiligen Delegierten der stimmberechtigten Mit-
glieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat grundsätzlich einen Delegierten
zu der Mitgliederversammlung zu entsenden. Mitglieder mit mehr als 100 Vereinsmitglieder können einen weiteren, Mitglieder mit mehr als 500 Ver-
einsmitgliedern können zwei weitere stimmberechtigte Delegierte zu den Versammlungen entsenden.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung
– genannten Angelegenheiten und eingebrachte Anträge gemäß § 8
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
– die Wahl des Vereinsvorstandes
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– die Genehmigung des Jahresabschlusses
– Entlastung des Vorstandes und des/der Rechnungsführers/in
– Wahl der Kassenprüfer
– Verabschiedung des Wirtschaftsplans
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss oder die Nichtaufnahme in den Verein
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder erfolgt ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben-en Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung; Stimmenenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgege-benen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden gewählten Personen:
– dem Vorsitzenden
– dem stellv. Vorsitzenden
– dem Rechnungsführer
– dem Schriftführer
sowie je einem Beisitzer pro stimmberechtigtem Mitglied.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstandes, falls keine
Wiederwahl erfolgt.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder
angehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Mitgliedsverein aus, scheidet es automatisch auch aus dem Vorstand aus.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
Der Vorsitzende ist im Rahmen des Wirtschaftsplanes berechtigt, Rechnungen bzw. Auszahlungen bis zu 250,00 Euro ohne Genehmigung des übrigen Vor-standes vorzunehmen.
Die Zahlung ist dem Vorstand auf der folgenden Vorstandssitzung zur Kennt-
nis zu geben.
§ 13
Rechnungswesen
Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassenge-schäfte verantwortlich.
Er darf Auszahlungen nur vornehmen, wenn der Vorsitzende oder im Ver-
hinderungsfall sein Stellvertreter die Zahlungen durch seine Unterschrift
freigegeben hat.
In besonderen Fällen bei Erstattungen oder Fremdleistungen z.B. bei Absperrungsmaßnahmen oder Einsatz von Sicherheitsdiensten, ist analog
zu verfahren.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederver-sammlung Bericht und stellen gleichzeitig wenn die Kassenführung korrekt
und einwandfrei war, den Antrag an die Mitgliederversammlung auf Entlastung
des Vorstandes und des Rechnungsführers.
§ 14
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Aus-schluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 15
Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mit-
glieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestim-mung besonders hingewiesen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ober-Ramstadt, die es un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Haftung
Die Haftung ist in den §§ 31, 31 a) und 831 des BGB festgeschrieben und
wird sofern erforderlich im Anhang zur Satzung geregelt.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Fördervereins
Interessengemeinschaft Modauer Vereine e.V., am 12.06. 2013
beschlossen und tritt am 12.06.2013 in Kraft.
Der Vorstand der Interessengemeinschaft Modauer Vereine:
Vorsitzender: Gez. Björn Mager
Stellv. Vorsitzender: Gez. Erich Michel
Mitgliedsvereine in alphabetischer Reihenfolge:
ASV Modau: Gez. Rainer Opper
DRK Modau/Modautal: Gez. Rainer Beck
Freiwillige Feuerwehr Modau: Gez. Gernot Eichner
Förderverein TSV Modau: Gez. Horst Lorz
Frohsin 03 Modau: Gez. Werner Zimmermann
GZV Modau: Gez. Stefan Keller
OGV Modau: Gez. Heinrich Funk
SG Modau: Gez. Jochen Richter
TSV Modau: Gez. Norbert Schaller